Rechtliche Hintergründe

Warum ausgebildetes Brandschutz- und Sicherheitspersonal?
Die Verpflichtung, einen bestimmten brandschutztechnischen Sicherheitsstandad herzustellen und erhalten, trifft normalerweise diejenige Person, die zur Vertretung eines Unternehmens nach außen befugt ist, als den "Geschäftsführer".
Mit der Größe, Komplexität und Mitarbeiterzahl eines Unternehmens steigt der hierfür erforderliche Aufwand, sodass hier auch gesetzlich die Verlagerung dieser Tätigkeiten auf einen eigenen "Brandschutzbeauftragten" vorgesehen ist. Die Notwendigkeit von Brandschutz- und Sicherheitspersonal, dessen Ausbildung, Kompetenz und Verantwortung, sind im ArbeitnehmerInnenschutzrecht, aber beispielsweise auch im Wr. Feuerpolizeigesetz geregelt.
Bei installierten Brandschutzeinrichtungen ergibt sich ferner aus den Errichtungs-, Betriebs- und Anschlussbedingungen für solche Anlagen, dass Betreuungspersonal mit brandschutztechnischen Fachkenntnissen vor Ort tätig sein muss.
Üblicherweise schreiben die Behörden bei der Genehmigung von Betriebsanlagen und Unternehmungen mit entsprechendem Risikopotential detailliert vor, welche Funktionen das betriebliche Brandschutz- und Sicherheitspersonal zu übernehmen hat; diese Funktionen sind aber mittlerweile so etabliert und reglementiert, dass sie dem "Stand der Technik" zuzuordnen sind.
"Beauftragte" - also auch der Brandschutzbeauftragte, übernehmen für einen bestimmten, klar festgelegten Verantwortungsbereich, die Haftung vollständig. Voraussetzungen hierfür sind aber, dass der/die Beauftragte seiner/ihrer Ernennung nachweislich zugestimmt hat, entsprechend ausgebildet worden ist, und die notwendige Zeit zur Durchführung seiner/ihrer Aufgaben eingeräumt bekommt. Näheres hierzu findet sich in den technischen Richtlinien (TRVB) O 117, O 119 und O 120. Das IFBS führt seine Brandschutzausbildungen auf Grundlage dieser Richtlinien durch.
Der sicherheitstechnische Hintergrund für die Notwendigkeit von Sicherheitspersonal liegt in dem Umstand, dass selbst der beste bauliche oder anlagentechnische Schutz nicht alle Risiken erkennen und neutralisieren kann. Vielmehr benötigen technische Sicherheitsmaßnahmen unbedingt eine entsprechende Betreuung und Wartung im laufenden Betrieb.
Das größte Sicherheitsrisiko bleibt aber der Mensch selber. Gleichzeitig ist der Mensch aber auch allein in der Lage, flexibel auf Situationen einzugehen, diffizile Gefahren zu erkennen und zu neutralisieren. Hier soll das betriebliche Sicherheitspersonal dafür sorgen, dass das Personal entsprechend unterwiesen und geschult wird.

Wer kann die Funktionen des Sicherheitspersonals übernehmen?
An sich jeder Betriebsangehörige. Voraussetzungen sind gewisse technische Vorkenntnisse, eine "maßgebliche" Stellung im Betrieb, um die nach dem "Stand der Technik" notwendigen Sicherheitsmaßnahmen auch veranlassen zu können, die nachweisliche Zustimmung und der positive Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, wie wir sie Ihnen anbieten.

Welche Verantwortung ist mit diesen Sicherheitsfunktionen verbunden?
Das Brandschutz- und Sicherheitspersonal ist verantwortlich für die fachgerechte Durchführung der gesetzlich vorgesehenen und betrieblich übertragenen Aufgaben. Die Eigenverantwortung endet mit der nachweislichen Mitteilung von Missständen an die Geschäftsleitung.

Sind die Personalkosten nicht hoch?
Brandschutz- und Sicherheitspersonal wird im Regelfall nicht zur Wahrnehmung dieser Aufgaben allein eingestellt werden, sondern zu den weitaus überwiegenden Zeiten andere betriebliche Aufgaben erfüllen.
In Relation dazu rechnen sich der Aus- und Fortbildungs- sowie Arbeitszeitaufwand unserer Erfahrung nach schon allein durch Synergieeffekte und Knowhow, das den Zukauf von Fremdleistungen erspart oder minimiert.
Die Crux bei der betriebswirtschaftlichen Bewertung von Sicherheitsmaßnahmen liegt aber nun einmal in dem Umstand, dass Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten von Katastrophenszenarien kaum Eingang finden: Was würde es kosten, wenn unser Unternehmen wegen eines kleinen Brandes Ausfallszeiten hätte und Teile seines Kundenstockes oder auch seines Ansehens verlöre?

Ist Outsourcing eine Lösung?
Nur bedingt: 
Es können allenfalls Kontroll-, Personalunterweisungs- und Organisationsaufgaben außer Haus vergeben werden, also die Aufgabenbereiche, die vom Brandschutzbeauftragten zur Beibehaltung der Sicherheit durchgeführt werden müssen. Erwähnt werden sollte in diesem Zusammenhang aber doch auch, dass es Kontrollaufgaben geben kann, die wöchentlich wahrzunehmen sind.
Nicht outgesourct kann die Abwicklung von Alarmplänen im Ernstfall werden, also die Gebäudeevakuierung, Erweiterte Löschhilfe etc.
Haftungen für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgabenbereiche liegen natürlich bei demjenigen, der mit der Durchführung beauftragt ist.
Bei einem Outsourcing ist also sehr wohl zu überlegen und vertraglich zu fixieren, welche Aufgabenbereiche wem zugeordnet werden.

Die Behörde hat mir keinen Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben. Soll ich einen ernennen?
Hierzu ist erwähnenswert, dass einerseits die Verwaltung die Verantwortung zunehmend an den Errichter bzw. Betreiber überträgt, wobei sie allerdings darauf hinweist, dass der "Stand der Technik" einzuhalten ist.
Auf diesen "Stand der Technik" beziehen sich übrigens auch die Sachversicherer.
Die Notwendigkeit, tatsächlich einen Brandschutzbeauftragten zu installieren, ergibt sich aus dem Risiko; Anhaltspunkte geben die Arbeitsstättenverordnung (bei erhöhtem Brandschutz) und auch die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB, Bezugsquelle https://www.bundesfeuerwehrverband.at ). Im Zweifel empfehlen wir Ihnen, einen Sachverständigen oder die Behörde beizuziehen.

Welche Folgen hat es, wenn ich keinen Brandschutzbeauftragten habe?
Sofern ein Brandschutzbeauftragter behördlich vorgeschrieben worden ist, kann der Umstand des Nichtvorhandenseins eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen.
Sofern ein Brandschutzbeauftragter aus dem Rechtstitel eines Anschlussvertrages für eine Brandmeldeanlage bei der Feuerwehr notwendig wäre, kann dieser Umstand zum Erlöschen des Anschlussvertrages und zur Abschaltung der Brandmeldeanlage bei der Feuerwehr führen.
Falls bei einem Brand die Nichtexistenz eines Brandschutzbeauftragten als Mitgrund für Schäden angesehen wird, kann dies straf-, verwaltungs- und zivilrechtliche Folgen haben.

Was ist, wenn mein Brandschutzbeauftragter erkrankt oder auf Urlaub ist?
Es muss zumindest einen Brandschutzbeauftragten-Stellvertreter geben.

Ich bin in ein Bürohaus eingemietet. Wenn ich für meinen Betrieb einen Brandschutzbeauftragten ernenne, dann hat dieser doch keinen Einfluss auf die Führung des Hauses insgesamt. Was soll ich machen?
Eine Brandschutzorganisation kann aus systematischen Gründen nur hierarchisch aufgebaut sein.
Da nur die technische Hausbetreuung (facility-management) Zugriff auf die Zentralen der Brandschutzanlagen hat, muss sie auch die übergeordnete Brandschutzorganisation übernehmen.
Es steht ihr allerdings frei, alle Aufgaben des Betriebsbrandschutzes zu übernehmen, oder örtliche Teilaufgaben - z.B. bei der Brandschutz-Eigenkontrolle und bei der Unterweisung des Personals - an die Einmieter zu übertragen.
Wichtig ist, dass Aufgabenbereiche und Schnittstellen vertraglich fixiert werden.
Nachdem gerade facility-managements oft neu vergeben werden, wäre es auch wichtig, die Tätigkeiten im Rahmen des Brandschutzes bereits in der Ausschreibung festzulegen.

Mein Brandschutzbeauftragter hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass in unserem Betrieb auch baulich einiges zu ändern wäre. Die Kosten wären doch erheblich. Was soll ich machen?
Gehen Sie davon aus, dass Ihr Brandschutzbeauftragter weiß, wovon er spricht. Mit seiner Mitteilung hat er die Verantwortung für alles Weitere an Sie übertragen. Kontaktieren Sie am besten einen Sachverständigen und/oder die Behörde.

Bitte missverstehen Sie nicht die Funktion eines Brandschutzbeauftragten und Ihre Mitverantwortung

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