Lösch- u. Alarmübungen

Rechtsgrundlagen

Gemäß Arbeitsstättenverordnung muss mindestens ein Mal jährlich eine Unterweisung von ArbeitnehmerInnen über das Richtige Verhalten im Brandfall und über die Handhabung von Löschgeräten durchgeführt werden. In der Novelle 2010 zur AStV, "256. Verordnung: Änderung der Arbeitsstättenverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung", wird klargestellt, dass dies auch anzuwenden ist, wenn keine Betriebsbrandschutzorganisation behördlicherseits vorgeschrieben wurde oder vorhanden ist

Erste Löschhilfe und Gebäudeevakuierungen

Nach § 44 der bestehenden AStV wird durch die Novelle folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu
sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.“

§ 25, Abs 4. ASchG: Arbeitgeber haben erforderlichenfalIs Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.

Wir können Ihnen für die Abhaltung solcher Übungen maßgeschneiderte Angebote legen. Mit mobilen Löschtrainern, die nahezu überall betrieben werden können, Fachpersonal, das die Unterweisungen durchführen und natürlich auch bestätigen kann, können wir Ihnen helfen, Ihren Verpflichtungen rechtssicher und kostengünstig nachzukommen.

Anmeldung

Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass wir auch ein eigenes Seminar "Ausbildung zur/zum Räumungs-/Evakuierungsbeauftragten anbieten.

Informationen hierzu unter folgendem Link: Evakuierung

Noch Fragen?

Wir stehen Ihnen gern für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung: office@ifbs.at / +43 - (0)1 - 532 10 45

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