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Brandschutz-News

Betriebsbrandschutz aus rechtlicher Sicht

Die Funktion „Brandschutzbeauftragte(r) wurde in Wien erstmals im Wr. Feuerpolizeigesetz nach den Katastrophenbränden des Jahres 1979 – Kaufhaus Gerngroß, Nationalbank, Hotel „Am Augarten“ - nominiert.

Was damals gut gemeint war, ist mittlerweile – aus juristischer Sicht – sehr komplex, verbindlich und verantwortungsträchtig geworden, wobei Vieles noch gar nicht ausjudiziert ist: Rechte, Pflichten, Haftungsfragen, arbeitsrechtliche Situation,….

Das IFBS – mit seinen MitarbeiterInnen in maßgeblichen legistischen und richtlinienerstellenden Gremien vertreten – möchte auf vielfache dahin gehende Nachfragen im heurigen Jahr, und zwar am 6.6.2012 ein Symposium mit dem Titel „Betriebsbrandschutz aus rechtlicher Sicht“ veranstalten, zu dem wir Sie herzlich einladen dürfen.

Themen werden unter Anderem sein:

Die Dauer der Veranstaltung wird 6 h betragen, Kaffee und Pausengetränke sind bereit gestellt.

Veranstaltungsort werden voraussichtlich unsere Vortragsräumlichkeiten in der Hauptfeuerwache „Favoriten“, 1100 Wien, Sonnwendgasse 14 sein. Bei Änderung des Veranstaltungsortes (innerhalb Wiens) werden wir Sie selbstverständlich rechtzeitig informieren.

Die Teilnahmekosten betragen 295.- zuzüglich MWSt.

Der Besuch der Veranstaltung, die sich hauptsächlich an Brandschutzbeauftragte wendet, gilt selbstverständlich als Fortbildung gemäß TRVB O 117. Sie erhalten von uns eine Kursteilnahmebestätigung und eine Eintragung Ihren Brandschutzpass (bitte nicht vergessen). Aber auch Nicht-Brandschutzbeauftragte sind uns jederzeit herzlich willkommen.

Anmeldung bitte in Kontaktnahme mit unserem Büro oder über den folgenden Link Feststehende Fortbildungstermine 2012




Brandschutz beim Bauen und im Betrieb

Dass Bauplanung die späteren Betriebskosten beeinflusst, dürfte wohl bekannt sein. Neben Energiebilanzen spielt aber hier auch der Brandschutz eine zunehmende Rolle: Bestimmte Gebäudestrukturen und Bauweisen erfordern – als Kompensation für brandschutztechnische Abweichungen – oft die Errichtung und den Betrieb von Brandschutzanlagen und/oder Brandschutzorganisationen, bis hin zur Betriebsfeuerwehr, die einen nicht unerheblichen Erhaltungsaufwand bedingen.

Das IFBS als Brandschutz-Dienstleister mit einem weit gestreuten Kompetenzfeld und MitarbeiterInnen, die in diversen richtlinienerstellenden, normativen und legislativen Gremien tätig sind, möchte Sie zu einem Fachsymposium „Brandschutz beim Bauen und im Betrieb“ einladen, das am 12.10.2012 stattfinden wird.

Es werden selbstverständliche Möglichkeiten für Rückfragen und Fallbesprechungen gegeben sein; die veranschlagten Themenkreise beziehen sich aus unserer Sicht auf genau jene „Knackpunkte“, bei denen durch kluge Planung und Verständnis für die Maßgaben des Betriebs oder der Errichtung Einsparungspotentiale erschlossen werden können (wie immer werden wir aber auch von Ihnen lernen).

Die Dauer der Veranstaltung wird 8 h betragen, für Ihre körperliche und geistige Fitness dürfen wir uns zu sorgen erlauben.

Veranstaltungsort werden voraussichtlich unsere Vortragsräumlichkeiten in der Hauptfeuerwache „Favoriten“, 1100 Wien, Sonnwendgasse 14 sein. Bei Änderung des Veranstaltungsortes (innerhalb Wiens) werden wir Sie selbstverständlich rechtzeitig informieren.

Die Teilnahmekosten betragen334.- zuzüglich MWSt.

Der Besuch der Veranstaltung gilt – falls Sie Brandschutzfunktionen innehaben - selbstverständlich als Fortbildung gemäß TRVB O 117. Sie erhalten von uns als Kompetenznachweis eine Kursteilnahmebestätigung und eine Eintragung Ihren (allfälligen) Brandschutzpass (bitte nicht vergessen). Aber – unabhängig von jeglichem Zeugnis – wichtig ist vor Allem das interdisziplinäre Zusatzwissen, das wir Ihnen anbieten. In einem Bereich, der unverständlicherweise nur in Krisensituationen in wirtschaftliche Erwägungen aufgenommen wird, liegen ungeahnte wirtschaftliche, aber auch sachliche Gestaltungsmöglichkeiten…..

Anmeldung bitte in Kontaktnahme mit unserem Büro oder über den folgenden Link Feststehende Fortbildungstermine 2012




Brandschutz im Facility Management

Stellen Sie sich vor, Sie haben Objektverantwortungen für ein Gebäude übernommen. Mit einem nicht genau abgegrenzten Vertrag, mit dem Sie vielleicht „nebenbei“ auch Verantwortung in den Objektsicherheitsbelangen übernommen haben.

Stellen Sie sich vor, dass Sie Facility-Services für ein komplexes, hochinstalliertes Großobjekt anbieten möchten, als „All-in-One-Paket“. Wüssten Sie, was sie alles zu kalkulieren haben?

Wussten Sie, dass Sie – Ihre Mitarbeiter bei der Brandmelderzentrale sitzen habend – auch für die Gebäuderäumung und vielleicht sogar für die Abhaltung jährlicher Evakuierungsübungen verantwortlich sind. Und zwar im Sinn der Sachverständigenhaftung (§ 1299 ABGB), mit Warn- und Hinweispflichten, und der Erfolgshaftung aus dem abgeschlossenen Vertrag.

Es sind außergewöhnlich komplexe Materien, die in manchen Fällen abzuhandeln sein werden, und neben Haftungsrisiken gibt es durchaus auch die Gefahr, sich – bei Fehleinschätzung des angebotenen Aufgabenbereiches – massiv zu „verkalkulieren“.

Als insbesondere auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Sicherheit etabliertes Unternehmen mit Erfahrungen, wo und wie es in Ihrer Branche in solchen Fällen zu Schwierigkeiten kommen kann, halten wir am 24.9.2012 ein Fachseminar zum Thema "Brandschutz im Facility Management", Dauer 08:30 bis etwa 14:30, Kosten € 334.-

Falls Sie Interesse haben, buchen Sie bitte über Feststehende Fortbildungstermine 2012 oder über unser Büro, Tel.: 0043-(0)1-5321045.

Der Österreichische Brandschutzkatalog 2011

Der Brandschutzkatalog 2011 ist erschienen und -angesichts der immer komplexer werdenden Anforderungen im Bauwesen und Betrieb - ein absolutes "Muss".
Download oder Bestellungen unter http://www.brandschutz.at

Nutzungsbezogene Ausbildungen, Fortbildungen

Welcher Beschlag auf welche Türe?

Gemäß TRVB O 117, der maßgeblichen Ausbildungsrichtlinie für Brandschutzpersonal, sollten je nach Nutzung im Aufsichtsbereich die entsprechenden Fortbildungen absolviert werden, die auch die Gültigkeit des Brandschutzpasses und damit der Voraussetzungen für die Funktion jeweils um weitere 5 Jahre verlängern.

Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter Feststehende Fortbildungstermine 2012 .

Der Besuch eines dieser Seminare verlängert die Gültigkeit der Brandschutzausbildung und des Brandschutzpasses um 5 Jahre.


Kommende Sonderausbildungen Brandschutztechnik

Sprinklerdüse

Nach den Regeliungen der TRVB O 117 über Brandschutz-Ausbildungen müssen Brandschutzbeauftragte auch sämtliche brandschutztechnische Einrichtungen in ihrem Aufsichtsbereich betreuen - und dazu die entsprechenden Fachausbildungen absolviert haben.
Wir dürfen Sie in diesem Zusammenhang auf unsere Kursangebote verweisen, die sowohl für die Aus- und Fortbildung von Brandschutzbeauftragten und BrandschutzwartInnen herangezogen werden können.
Als "Allgemeine Seminare" bei uns im Haus sind diese Veranstaltungen relativ selten angesetzt, da of geschlossene Ausbildungen vor Ort verlangt oder bei Bedarf auch Sonderuasbildungen eingeschoben werden. Sichern Sie sich also bitte rechtzeitig einen Ausbildungsplatz - helfen Sie uns bei der Termindisposition.
Weitere Informationen unter Brandschutztechnikausbildung

Der Besuch eines dieser Seminare verlängert die Güötigkeit der Brandschutzausbildung und des Brandschutzpasses um 5 Jahre.

Brandschutz-Eigenüberprüfung, Aufzugswart, ...

Obwohl "nicht bekannt", sind neben den zivilrechtlichen auch die verwaltungsrechtsbezogenen Verantwortungen für ObjektinhaberInnen oder mit der Gebäudeverwaltung oder mit dem Facility-Management betraute Stellen.

Dazu gehört, dass nach den Bestimmungen des Wr. Feuerpolizeigesetzes besondere Oblekte, für die keine anderen bundesgesetzlichen Regelungen anzuwenden sind, hinsichtlich der Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen mindestens ein Mal Jährlich zu überprüfen sind.

Als „besondere Gebäude“ werden solche Gebäude angesehen, die auf Grund ihrer Lage,
ihrer Beschaffenheit oder ihrer Nutzung im Brandfall besonders gefährdet sind oder in denen
im Brandfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann, wie z.B.:
• Heime
• Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergärten, Kinderkrippen)
• Kirchen, Gebetshäuser
• Museen
• Schulen
• Wohn-Hochhäuser

Der Überprüfungspflicht ist Genüge getan, wenn ein(e) Brandschutzbeauftragte(r) im Objekt seinen Aufgaben nachkommt und ein Brandschutzbuch führt.
Ansonsten sind die Benützer eines Gebäudes oder eine von ihnen beauftragte fachkundige Person verantwortlich.

Informieren Sie sich näher über diese Prüfpflichten unter dem Link http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/pdf/info-eigenueberpruefung.pdf bzw. http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/informationsblaetter.html#feuer

Das IFBS kann Ihnen gern die bezeichnete fachkundige Person stellen und die geforderten Prüfungs- und Dokumentatiomsaufgaben wahrnehmen.
Da wir gleichzeitig auch den Aufzugswart stellen können, ist es uns durch Ausnutzen allfälliger Synergien möglich, überaus günstige Angebote zu legen.

Wenden Sie sich bitte i.k.W. an unser Büro.


Neu: Erstellung von VEXAT-Dokumenten

Das IFBS hat nunmehr die personellen Kapazitäten und fachlichen Eignungen erworben, Explosionsschutzdokumente gemäß der "Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT", BGBl. II Nr. 309/2004 i.d.g.F. zu erstellen.

Gemäß dieser Verordnung müssen Arbeitgeber/innen Explosionsgefahren evaluieren, ein Explosionsschutzdokument erstellen, das die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen festlegt, und die Arbeitnehmer/innen vor Arbeitsantritt über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen unterweisen.

Wir freuen uns, Sie in Zukunft mit den entsprechenden Sicherheitsdienstleistungen unterstützen zu können.

Brandschutzbeauftragtendienste gemäß AStV?

Die Bestimmungen zum Betriebsbrandschutz in der AStV unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip, das heißt, sie kommen nur zur Anwendung, wenn es (für den konkreten Fall) keine anderslautenden Bestimmungen des Bundes oder der Länder gibt, oder wenn keine Behörde etwas anderes vorschreibt.
Nun: In Wien gibt es zwar keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen für Brandschutzbeauftragte, aber die Wr. Bauordnung, die sich ja auch die OIB-Richtlinien bezieht, stellt ihrerseits wiederum einen Bezug zu den TRVB her.
Dazu kommt noch, dass alle Errichtungs- und Betriebs-TRVB für Brandschutzanlagen einen Brandschutzbeauftragten "gemäß TRVB" verlangen.
Und es ist auch übliche Behördenpraxis, den Betriebsbrandschutz "gemäß TRVB" vorzuschreiben.
De facto wird man also - zumindest in Wien - kaum einen Brandschutzbeauftragten rein auf Basis der Anorderung der AStV - ans Werk gehen lassen können.

Was sind denn die wesentlichen Unterschiede zwischen der AStV und den TRVB?
Die Ausbildung gemäß TRVB ist wesentlich umfassender, da für die im Betrieb vorhandenen Brandschutzanlagen zusätzliche Brandschutztechnikseminare, und die Betriebsnutzungen zusätzlich nutzungsbezogene Seminare zu absolvieren sind. Zudem wird eine Fortbildung zumindest im 5-Jahres-Turnus verlangt.

Zieht man die rechtlichen und technischen Entwicklungen auf dem Gebiet des Brandschutzes ins Kalkül, so ist diese Mehrausbildung aus unserer Sicht jedenfalls erforderlich.

Weblink "Brand-Feuer.de

Wir dürfen Sie auf die Website http://www.brand-feuer.de hinweisen.

Hier wird die Theorie erklärt und die "gelebte" Praxis gezeigt. Die Betreiber wollen aufklären, erklären, aufmerksam machen; zum Nachdenken anregen.
Auf dieser unkommerziellen Informationsplattform werden Gedanken und Produkte, Vorschriften, Fachartikel, eine Vielzahl von Fachbegriffen, aber auch regional unterschiedliche Alltagsbegriffe zum Thema vorgestellt, zusammengefügt und erläutert. Zusammenhänge werden somit schnell erkennbar.

Die Rechtsbezüge verweisen zwar auf Deutschland, die Inhalte sind aber übertragbar und allemal interessant.

Seminar Brandschutz-Eigenkontrolle

Was durch die TRVB O 120 so geklärt erscheint, ist offenbar doch nicht so klar: In den Listen der TRVB O 120 stehen lapidar Kontrollgegenstände. Doch wie kontrolliert man? Kann man das überhaupt? Braucht man fachliche Beratung? Beistand?

Darf der Elektriker einfach Löcher, Schlitze in die Wände stemmen? Dürfen Brandschutztüren eingeschäumt sein? Ist die Luftleitungsaufhängung in Ordnung? Und wie kontrolliert man Brandschutzklappen?

Durch zunehmende technische Komplexität und immer diffizilere Errichtungs- und Betriebsnormen beherbergt das Thema "Eigenkontrolle" zunehmend Fallen.

Dazu kommen zum Teil noch organisatorische Fragen: Was hat der Mieter zu tun, was der Gebäudebetreiber, was das facility-management?

Und wie reagiert man? Was kann man im kurzen Weg beheben? Wozu braucht man Fachfirmen? Wie umgehen mit Provisorien, bei Umbauten?

Als vertiefendes Seminar (mit Workshopcharakter und der Möglichkeit, Fragen zu stellen) veranstalten wir entsprechende Seminare, die natürlich als Fortbildung gemäß TRVB O 117 gewertet und in den Brandschutzpass eingestempelt wird.

Von den bisherigen Teilnehmern kam ein absolut positives Echo, es stellte sich aber gleichermaßen heraus, dass der gegebene Zeitrahmen zu kurz ist, um in wünschenswertem Ausmaß auf den doch umfangreichen und weitläufigen Themenbereich einzugehen. Enthalten wären nämlich Baulicher Brandschutz, Organisatorischer Brandschutz, Elektrische Betriebseinrichtungen, mechanische Betriebseinrichtungen, Allgemeine Ordnung, Lagerungen, etc., und insbesondere der Themenbereich "Baulicher Brandschutz" mit seinen vielfältigen Systembauweisen, Installationen und Abschottungen kann viele schwer erkennbare Mängel beinhalten.

Bio-Ethanol-Kamine

Verpuffung Bio-Ethanol beim "Nachtanken"

So sah eine Wohnung in Wien bnach einem Nachfüllversuch aus....

Hierbei handelt des sich um sogenannte „Deko-Kamine“, die ohne Rauchfanganschluss mit „Bio-Ethanol“, einem Alkohol mit einem Flammpunkt von + 12 Grad C (vormals "Spiritus" oder "Weingeist"), oder einem gelierten Alkohol gleicher Brandeingenschaften betrieben werden.

Das Produkt ist eine „Erfindung“, die – wegen fehlendem Fanganschluss – keine Feuerstätte darstellt und boomt.

Sehr gefährlich: Das Gerät kann gegebenenfalls umfallen, bei langdauerndem Betrieb kann es zu CO-Vergiftungen kommen, und insbesondere beim Nachtanken passieren immer wieder Unfälle.

Außerdem dürfen Sie in Ihrer Wohnung max. 5 kg Bio-Ethanol lagern!

Ein ähnliches Schicksal wie bei den „Wunschlaternen“ ist abzusehen (siehe weiter unten). Doch schon jetzt:Finger weg! Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat am 30.03.2010 eine Warnung bezüglich dieser Ethanolkamin online gestellt: http://www.bmsk.gv.at/cms/site/presseaussendung.html?channel=CH0016&doc=CMS1269939650838

Wunschlaternen-Verordnung

Wunschlaternen,

schön, aber gefährlich. Verboten!

Auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes wurde am 9.12.2009 die 423. Verordnung - "Wunschlaternenverordnung" - herausgegeben, die ab sofort das Inverkehrbringen von "Wunschlaternen", in der Verordnung heißen sie "Mini-Heißluftballone", verboten wird.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass das Risiko durch diese Mini-Heißluftballons nicht absehbar war. Mit einer Steighöhe von über 100 m und einer Flugzeit von um die 20 min wären Szenarien vorstellbar gewesen, bei denen ein in Wien gestarteter Ballon auf dem Betriebsanlagenareal einer Raffinerie im Osten von Wien - oder auch nur auf einem trockenen Weizenfeld - niedergegangen wäre. Es gab auch tatsächlich schon ein totes Kind, das nicht mehr aus einem durch eine Wunschlaterne in Brand gesetzten Haus flüchten konnte.

An sich war die Benutzung schon bisher verboten bzw. nur sehr eingeschränkt möglich, da aus verschiedenen Rechtsmaterien Sorgfaltspflichten gegeben sind. Und sorgfältig ist es wohl nicht, eine potenzielle Zündquelle mit unbekanntem Ziel aus der persönlichen Beaufsichtigung zu entlassen.

Beachtlich ist hier nur das Aufeinandertreffen zweier Rechtsphilosophien: Den althergebrachten Rechtsmaterien, die immer auch eine gewisse Eigenverantwortung sehen, und dem "amerikanisierten" Produkthaftungsgesetz, das offenbar unterstellt, dass der Konsument grundsätzlich - und gelinde gesagt - vollständig unbedarft wäre und deswegen vor Allem und Jedem geschützt werden müsse. Was gleichzeitig die Argumentation auftut: "Das habe ich ja nicht wissen (denken?) können!"

Seltsam nur, dass bei Pyrotechnikartikeln, bei denen der grundsätzliche Rechtszugang ein ziemlich ähnlicher wäre, nichts vergeichbares passiert...

Behinderten-Gleichstellungsgesetz

Das BGBl 82/2005 verbietet die Diskriminierung von Behinderten in jeglicher mittelbaren und unmittelbaren Art.

Wer sich diskriminiert fühlt, hat dies vor einer Schlichtungsstelle glaubhaft zu machen, die beklagte Partei hat zu beweisen, dass sie nicht diskriminieren wollte.
Solche Diskriminierungen liegen auch dann vor, wenn ein Behinderter z.B. durch die bauliche Gestaltung eines Objekts nicht in gleicher Weise beweglich oder physisch sicher ist, wie eine Person ohne solche Handicaps.

Das Gesetz ist per 1.1.2006 in Kraft getreten und voll anzuwenden.

Bei Baulichkeiten, die mit einer Bewilligung, die vor dem 1.1.2006 errichtet wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2015, die jedoch dann nicht anzuwenden ist, wenn eine bauliche Barriere rechtswidrig nachträglich rechtswidrig errichtet worden ist.
Dies wäre z.B. schon dann der Fall, wenn z.B.nachträglich Stufen oder Schweller eingebaut werden, auch wenn dies gemäß Baugesetzgebung gar nicht genehmigungspflichtig wäre, aber auch, wenn Türschließkräfte zu hoch werden oder die sichere Evakuierbarkeit von Behinderten aus einem höheren Stockwerk nicht möglich ist.

Unsere Ratschläge hierzu:

Evaluieren Sie den derzeitigen Stand an Ihrem Wirkungsbereich, um abschätzen zu können, was in vermutlich naher Zukunft auf sie zukommen wird.

Beziehen Sie "Barrierefreiheit" auf jeden Fall in Ihre strategischen un unmittelbaren Planungen mit ein, und zwar sowohl im Hinblick auf bauliche und technische, wie auch auf organisatorische Maßnahmen.

Wir können Sie gerne beraten!

Ihr IFBS-Team


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